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Kostenrahmen

Die Kosten für ein Hörgerät, die Dienstleistung und der Service werden zu einem Teil von der AHV / IV übernommen, wenn Ihr Hörverlust den von den Kostenträger gestellten Mindestwert erfüllt.

Die erste Kostengutsprache IV ist gültig bis zum Pensionsalter. Vorab wird eine entsprechende Anmeldung gestellt. Die individuelle Beratung und Hörgeräte-Anpassung der Hörsysteme einschliesslich der Dienstleitung und dem Service Ihrer Akustikerin Gisela Lembeck findet im speziellen Hörakustik-Raum statt.

Die erste Kostengutsprache AHV ist gültig ab dem Pensionsalter. Auch hier wird vorab eine entsprechende Anmeldung gestellt. Die individuelle Beratung und Hörgeräte-Anpassung einschliesslich der Dienstleistung und dem Service Ihrer Akustikerin Gisela Lembeck findet im speziellen Hörakustik-Raum statt.

Rückvergütung der AHV / IV

AHV:
Einseitig Versorgung 630.00 Fr.
Beidseitige Versorgung 1237.50 Fr.

IV:
Einseitige Versorgung 840.00 Fr.
Beidseitige Versorgung 1650.00 Fr.